Rückkehr nach Eritrea nicht generell unzumutbar
Rückkehr nach #Eritrea nicht generell unzumutbar
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt besteht. Das Gericht schützt damit eine härtere Gangart bezüglich Ausweisungen.
Eritreer, die ihre Dienstpflicht geleistet haben, müssen bei der Rückkehr ins Heimatland nicht generell mit erneuter Einberufung in den Nationaldienst oder mit Bestrafung rechnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil entschieden.
Aus Sicht der Richter in St. Gallen droht den Betroffenen keine menschenrechtswidrige Behandlung, wie das Gericht in einer Mitteilung vom Donnerstag schreibt. Im Urteil hat es sich mit der Frage befasst, ob abgewiesenen Eritreern und Eritreerinnen, bei einer Rückkehr Bestrafung und Einberufung in den Nationaldienst droht. Das Gericht kommt nun zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits geleistet haben und erst danach aus Eritrea ausgereist sind. Dasselbe gilt für Eritreer und Eritreerinnen, die ihre Situation mit dem Heimatstaat geregelt haben und über den sogenannten Diasporastatus verfügen.
Reguläre Entlassung
Im konkreten Fall ging es um eine verheiratete Frau, die Eritrea im Alter von 29 Jahren nach mehreren Jahren im Nationaldienst verlassen hatte. Weil sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aus dem Dienst desertiert war, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer ordentlichen Dienstentlassung vor ihrer Ausreise aus.
Die Richter beurteilen es deshalb als unwahrscheinlich, dass für die Frau eine Gefahr besteht, wegen Nichtleistung des Dienstes oder einer Wiedereinberufung bestraft zu werden. Das Urteil ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige damit die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM), schreibt das SEM auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Nach SEM-Zahlen vom Februar sind bei 634 abgewiesenen eritreischen Asylbewerbern entweder die Beschwerde noch vor Bundesverwaltungsgericht hängig oder die Beschwerdefrist läuft noch.
Rückkehr nicht generell unzumutbar
Nicht behandelt hat das Gericht die Frage, ob im eritreischen Nationaldienst eine unmenschliche Behandlung droht oder der Dienst als Sklaverei oder Zwangsarbeit zu qualifizieren wäre. Nach einer umfassenden Analyse kommen die Richter aber zum Schluss, dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe und folglich eine Rückkehr dorthin nicht generell unzumutbar sei.
Angehörige des eritreischen Nationaldienstes müssten oft jahrelang und auf unbestimmte Zeit Dienst leisten. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass Dienstentlassungen dennoch regelmässig vorkämen und von einer durchschnittlichen Dienstdauer von fünf bis zehn Jahren auszugehen sei.
Schweiz verschärft Praxis
Es ist nicht das erste Mal in diesem Jahr, dass das Bundesverwaltungsgericht die Praxis verschärft. Im Februar hatte es entschieden, dass eritreische Flüchtlinge kein Asyl mehr erhalten, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben.
Im Juni lehnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Rekurs eines 27-jährigen Eritreers ab, der aus der Schweiz ausgewiesen werden sollte. Er machte geltend, dass ihm bei einer Rückschiebung nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung drohten und er gezwungen würde, auf unbefristete Zeit Militärdienst zu leisten. (Urteil D-2311/2016 vom 18.08.2017) (amu/sda)
Erstellt: 31.08.2017, 12:47 Uhr